Aktuelles

Fristlose Kündigung eines Mietvertrags aufgrund wiederholt aufgetretener Mängel

Mietrecht

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Auf eine Abmahnung kann aufgrund einer voraussichtlichen Erfolglosigkeit jedoch nicht verzichtet werden, wenn der Vermieter bei wiederholt aufgetretenen Mängeln immer um deren Beseitigung bemüht war.

In einem Fall aus der Praxis kam es in Gewerberäumen seit 2003 trotz Mängelbeseitigungsarbeiten von Seiten des Vermieters zu insgesamt 7 Wassereintritten. Der Mieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos mit der Begründung, dass der Vermieter nicht in der Lage war, die Mängel zu beseitigen. Die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, denn es hätte hier einer vorherigen Abmahnung bedurft.
zum Artikel

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Erbrecht

Ein Erblasser kann einen Erben nicht komplett enterben. Dieser hat dann immer noch einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Die Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen beträgt 3 Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen ist auf die Bestellung des Vormunds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzustellen.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte ein Vater seine infolge einer Behinderung geschäftsunfähige Tochter zugunsten seiner Frau im Rahmen eines Berliner Testaments enterbt. Die so entstandenen Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen lebzeitigen Schenkungen des Vaters leitet das Sozialamt auf sich über. Nach dem Tod des Vaters war der Sohn der Betreuer seiner Schwester. Das Sozialamt machte nach dem Tod der Mutter Pflichtteilsansprüche gegen den alleinerbenden Sohn geltend.

Hinsichtlich der Kenntnis ist hier nicht auf die geschäftsunfähige Tochter, sondern auf ihren Betreuer abzustellen. Zwar pausierte der Lauf der Verjährung, solange die Tochter infolge des Todes des Vaters ohne Betreuer war. Mit der Bestellung des Bruders zum Betreuer lief die Frist aber weiter. Der Sozialhilfeträger hatte erst nach Ablauf der 3 Jahre Ansprüche geltend gemacht.
zum Artikel

Erhöhtes Bußgeld bei Missachtung mehrerer Höchstgeschwindigkeitsschilder

Verkehrsrecht

Passiert ein Fahrer hintereinander mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, ohne seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen, handelt er — wenn nicht gar vorsätzlich — mit gesteigerter Fahrlässigkeit, weshalb gegen ihn ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit seinem Beschluss vom 8.3.2021 entschieden.

Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gehen von „gewöhnlichen” Fallgestaltungen aus. Folglich kann von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprechen. Das ist bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung der Fall, denn es wird durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stelle ignoriert. Zum anderen offenbart sich in der Missachtung mehrerer hintereinander aufgestellter Verkehrsschilder ein länger andauernder Sorgfaltsverstoß.
zum Artikel

„Fiktive“ Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden

Mietrecht

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil vom 12.3.2021 entschieden, dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann.

Der Käufer kann im Rahmen des kleinen Schadensersatzes entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird.
zum Artikel

Ersatzloser Abriss ist keine wirtschaftliche Verwertung

Mietrecht

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses u. a. dann, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte dazu klar, dass der ersatzlose Abriss eines Gebäudes keine wirtschaftliche Verwertung darstellt.

Dieser Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter bewohnten mehrere Jahrzehnte ein ehemaliges Landarbeiterhaus für 60 € Nettomiete/Monat. Das Badezimmer befand sich nicht im Hauptgebäude, sondern in einem ansonsten ungenutzten Seitenflügel und im Haupthaus war noch eine weitere vermietete Wohnung. Der Erbe der Liegenschaft erklärte dem Mieter die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Zur Begründung führte er aus, der Seitenflügel müsste aus "wirtschaftlichen und statischen Gründen" abgerissen werden, denn eine Wiederherstellung ist "nicht ansatzweise darstellbar". Der Bereich, in dem sich das Badezimmer befindet, ist "sehr baufällig" und nur "unter erheblichen Gefahren begehbar". Der Anbau eines neuen Badezimmers würde rund 26.000 € kosten, was in Anbetracht der geringen Miete sich wirtschaftlich nicht trägt.

Die Richter folgten den Argumenten des Vermieters nicht und gaben dem Mieter Recht, sodass der Vermieter keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung hatte.
zum Artikel

Ladung des werdenden Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung

Mietrecht

In einem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. v. 14.1.2021 ging es um den Verkauf einer Wohnung und der damit verbundenen Frage, wem in den Eigentümerversammlungen das Stimm- und Anfechtungsrecht zusteht – dem Veräußerer, dem werdenden Wohnungseigentümer oder beiden gemeinschaftlich.

Die Richter entschieden, dass dem werdenden Wohnungseigentümer das Stimm- und Anfechtungsrecht allein zustehen, da er wie ein Eigentümer zu behandeln ist und an dessen Stelle tritt. Mithin ist der werdende Wohnungseigentümer an Stelle des noch im Grundbuch eingetragenen teilenden Eigentümers zur Eigentümerversammlung zu laden. Auch steht ihm allein das Recht zur Beschlussanfechtung zu.
zum Artikel