Bei Vereinbarungen eines teilweisen Lohnverzichts, der über Gutscheine
oder Werbeeinnahmen, die aus der Vermietung von Werbefläche auf dem Pkw
des Arbeitnehmers entsteht, ausgeglichen wird, handelt es sich um sozialversicherungsrechtliches
Arbeitsentgelt. Dies gilt nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
23.2.2021 grundsätzlich für alle geldwerten Vorteile eines Arbeitnehmers,
die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Ein Zusammenhang
besteht immer dann, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig
fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als "neue
Gehaltsanteile" angesehen werden.
Im verhandelten Fall legten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen individuellen
Bruttoentgeltverzicht bei gleichbleibender Arbeitszeit fest. Die bisherige Bruttovergütung
wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt.
Als Ausgleich und "neue Gehaltsbestandteile" vereinbarten die Parteien
monatliche Tankgutscheine in Höhe von 40 € und Mietzahlungen für
die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21 € im Monat.
Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger
Sozialversicherungsbeiträge nach. Der Arbeitgeber lehnte die Nachforderung
ab und begründete dies damit, dass der Sachwert der Tankgutscheine unter
der steuerlichen Bagatellgrenze von 44 € im Monat liegt. Darüber hinaus
ist für die Werbefläche ein Mietvertrag geschlossen worden, welcher
nicht auf dem Arbeitsverhältnis beruht.
Diese Auffassung teilte das BSG nicht und führte in seiner Urteilsbegründung
aus, dass es bei den Mieteinahmen nicht darauf ankommt, dass ein eigenständiger
Mietvertrag mit dem Arbeitnehmer geschlossen worden ist und es sich bei den
Werbeeinnahmen um einen "neuen Gehaltsanteil" handelt. Da auch die
Tankgutscheine auf einen bestimmten Betrag festgelegt sind, handelt es sich
ebenfalls um einen Sachbezug im Sinne eines "neuen Gehaltsbestandteils".
Die steuerrechtliche Bagatellgrenze kann daher nicht zur Anwendung kommen.
Aktuelles
Tankgutscheine und Werbeeinnahmen anstelle von Arbeitslohn sind sozialversicherungspflichtig
Arbeitsrecht
zum ArtikelFahrradunfall einer ehrenamtlichen Pflegekraft gilt als Arbeitsunfall
Sozialrecht
Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) hatten am
16.12.2020 über nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Tochter
pflegte ihre Eltern und war bei der Pflegekasse angemeldet. Sie besorgte mit
dem Fahrrad bei einem Arzt privat sowohl ein Schmerzmedikament für ihren
Vater als auch eine kleine Menge Wildfleisch. Auf dem Rückweg stürzte
sie mit dem Fahrrad und erlitt Verletzungen am linken Knie. Der spätere
Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig und der Unfall hat evtl. erhebliche
bleibende Schäden zur Folge.
Unmittelbar nach dem Unfall gab die Tochter in ihrem Antrag gegenüber der Unfallkasse an, die Fahrradfahrt diente sowohl der Medikamenten- als auch der Nahrungsmittelbeschaffung. Bei einem späteren Gespräch mit einem Mitarbeiter der Unfallkasse rückte sie auf Nachfrage das Schmerzmittel in den Vordergrund; das Fleisch nahm sie nur bei dieser Gelegenheit mit. Die Unfallkasse lehnte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil eine ehrenamtliche Pflegeperson nur bei der Besorgung von Nahrungsmitteln, nicht aber von Medikamenten unfallversichert ist.
Die LSG kam jedoch zu dem Entschluss, dass der Fahrradunfall einer ehrenamtlichen Pflegekraft auf dem Rückweg von Besorgungen für die Pflegepersonen (Arzneimittel bzw. Wildfleisch) als versicherter Arbeitsunfall anzuerkennen ist. So ist es unschädlich, dass die Nahrungsmittelbeschaffung nicht im Vordergrund stand. Denn auch bei der Besorgung von Schmerzmitteln handelt es sich um eine unfallversicherte Tätigkeit einer Pflegeperson. Daher kam es auf die Frage der Handlungstendenz nicht mehr an.
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Unmittelbar nach dem Unfall gab die Tochter in ihrem Antrag gegenüber der Unfallkasse an, die Fahrradfahrt diente sowohl der Medikamenten- als auch der Nahrungsmittelbeschaffung. Bei einem späteren Gespräch mit einem Mitarbeiter der Unfallkasse rückte sie auf Nachfrage das Schmerzmittel in den Vordergrund; das Fleisch nahm sie nur bei dieser Gelegenheit mit. Die Unfallkasse lehnte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil eine ehrenamtliche Pflegeperson nur bei der Besorgung von Nahrungsmitteln, nicht aber von Medikamenten unfallversichert ist.
Die LSG kam jedoch zu dem Entschluss, dass der Fahrradunfall einer ehrenamtlichen Pflegekraft auf dem Rückweg von Besorgungen für die Pflegepersonen (Arzneimittel bzw. Wildfleisch) als versicherter Arbeitsunfall anzuerkennen ist. So ist es unschädlich, dass die Nahrungsmittelbeschaffung nicht im Vordergrund stand. Denn auch bei der Besorgung von Schmerzmitteln handelt es sich um eine unfallversicherte Tätigkeit einer Pflegeperson. Daher kam es auf die Frage der Handlungstendenz nicht mehr an.
Verweigerung der Zustimmung zur Vermietung einer Eigentumswohnung
Mietrecht
Das Recht des Wohnungseigentümers, seine Wohnung an Dritte zu vermieten,
kann mit einem Zustimmungsvorbehalt eingeschränkt werden. Die Erteilung
seiner erforderlichen Zustimmung zur Veräußerung oder Vermietung
von Wohnungseigentum kann ein Wohnungseigentümer davon abhängig machen,
dass ihm Informationen über den vorgesehenen Erwerber oder Mieter zugänglich
gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem in einer Eigentümergemeinschaft vereinbart war, dass die Vermietung einer Wohnung der schriftlichen Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf. Für die Versagung der Zustimmung musste ein wichtiger Grund vorliegen. Der Wohnungseigentümer wollte seine Wohnung vermieten und teilte den anderen Eigentümern die Daten der zukünftigen Mieter mit. Einen Mietvertragsentwurf legte er jedoch nicht vor. Darin sahen die anderen Eigentümer einen wichtigen Grund und verweigerten die Zustimmung.
Die BGH-Richter entschieden am 25.9.2020 dazu: "Die Nichtvorlage des Mietvertrags ist kein wichtiger Grund zur Verweigerung der nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer erforderlichen Zustimmung zur Vermietung (und zur Veräußerung) einer Eigentumswohnung."
zum Artikel
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem in einer Eigentümergemeinschaft vereinbart war, dass die Vermietung einer Wohnung der schriftlichen Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf. Für die Versagung der Zustimmung musste ein wichtiger Grund vorliegen. Der Wohnungseigentümer wollte seine Wohnung vermieten und teilte den anderen Eigentümern die Daten der zukünftigen Mieter mit. Einen Mietvertragsentwurf legte er jedoch nicht vor. Darin sahen die anderen Eigentümer einen wichtigen Grund und verweigerten die Zustimmung.
Die BGH-Richter entschieden am 25.9.2020 dazu: "Die Nichtvorlage des Mietvertrags ist kein wichtiger Grund zur Verweigerung der nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer erforderlichen Zustimmung zur Vermietung (und zur Veräußerung) einer Eigentumswohnung."
Flächenabweichung unter 10 % nach Umbauten am Mietobjekt
Mietrecht
Die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom Vermieter
tatsächlich überlassene Fläche gilt stets als Sachmangel. Das
bezieht sich nicht nur auf Fälle, in denen die Mietflächenabweichung
auf einer Falschberechnung der Fläche einer ansonsten vertragsgemäß
und vollständig übergebenen Mietsache beruht, sondern auch auf Sachverhalte,
in denen die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Mietfläche durch
Umbauarbeiten verursacht wurde, deren Durchführungen nach Abschluss des
Mietvertrags erfolgten.
Für den Anspruch des Wohnraummieters auf Minderung wegen einer tatsächlich geringeren Wohnfläche als der vertraglich vereinbarten, haben die Gerichte entschieden, dass ein abweichendes Flächenmaß die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindert, wenn die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % hinter der vertraglich vereinbarten Größe zurückbleibt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es dann nicht. Dieses gilt auch für Flächenabweichungen in der Gewerberaummiete.
Weist bei der Miete von Geschäftsräumen die Mietfläche eine Größe auf, die um weniger als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche zurückbleibt, ist eine Mietminderung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Mieter hat in diesem Fall jedoch konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass durch die Flächenabweichung der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.11.2020.
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Für den Anspruch des Wohnraummieters auf Minderung wegen einer tatsächlich geringeren Wohnfläche als der vertraglich vereinbarten, haben die Gerichte entschieden, dass ein abweichendes Flächenmaß die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindert, wenn die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % hinter der vertraglich vereinbarten Größe zurückbleibt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es dann nicht. Dieses gilt auch für Flächenabweichungen in der Gewerberaummiete.
Weist bei der Miete von Geschäftsräumen die Mietfläche eine Größe auf, die um weniger als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche zurückbleibt, ist eine Mietminderung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Mieter hat in diesem Fall jedoch konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass durch die Flächenabweichung der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.11.2020.
Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den biologischen Vater
Familienrecht
Ein biologischer Vater ist nur dann berechtigt, die (rechtliche) Vaterschaft
des Ehemanns der Mutter oder eines anderen Mannes, der die Vaterschaft anerkannt
hat, zu beseitigen, wenn keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem
rechtlichen Vater und dem Kind besteht.
Von einer solchen Bindung kann ausgegangen werden, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächlich die Verantwortung trägt. Dem kann der leibliche Vater nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2020 nicht entgegenhalten, dass er vor der Geburt des Kindes noch gelegentlichen Kontakt zur Mutter des Kindes hatte und er mit Beginn der Schwangerschaft Verantwortung für das Kind übernehmen wollte.
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Von einer solchen Bindung kann ausgegangen werden, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächlich die Verantwortung trägt. Dem kann der leibliche Vater nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2020 nicht entgegenhalten, dass er vor der Geburt des Kindes noch gelegentlichen Kontakt zur Mutter des Kindes hatte und er mit Beginn der Schwangerschaft Verantwortung für das Kind übernehmen wollte.
Keine Darlegungspflicht der Reparaturmaßnahmen bei fiktiver Schadensabrechnung
Versicherungsrecht
Grundsätzlich hat ein Geschädigter die Wahl, ob er nach einer Beschädigung
seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens
erforderlichen Reparaturkosten als Schadensersatz (fiktive Schadensabrechnung)
geltend macht. So sind (bei entsprechender Wahl des Geschädigten) die von
einem Sachverständigen nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten
Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn die Reparatur von einer "freien"
Werkstatt, vom Geschädigten selbst oder gar überhaupt nicht ausgeführt
worden ist.
Etwas anderes gilt allerdings für den Fall, dass der Geschädigte den Schaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem Fall beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.12.2020 jedoch nicht verpflichtet, die von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.
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Etwas anderes gilt allerdings für den Fall, dass der Geschädigte den Schaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem Fall beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.12.2020 jedoch nicht verpflichtet, die von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.