Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur
Änderung weiterer Vorschriften wurde im Bundesgesetzblatt verkündet
und trat am 1.1.2021 in Kraft.
Gebührensenkung: Schuldner werden künftig dann entlastet,
wenn sie die Forderung direkt nach einem ersten Mahnschreiben begleichen oder
nur mit kleineren Beträgen von bis zu 50 € im Verzug sind. Eine Kostenbegrenzung
gibt es in Zukunft auch in den Fällen, in denen Gläubiger parallel
Inkassofirmen und zugleich Anwaltskanzleien beauftragen.
Zahlungsvereinbarungen: Verbraucher werden besser über die beim
Abschluss von Zahlungsverein-barungen entstehenden Kosten und die Tragweite
von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt. Inkasso-unternehmen müssen z.
B. in Textform darauf aufmerksam machen, dass man sich bei einem Anerkenntnis
nicht mehr auf die Verjährung einer Forderung berufen kann.
Aktuelles
Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten
Wirtschaftsrecht
Zum Anfang des IV. Quartals 2020 bzw. zum Jahresanfang sind zwei wichtige Gesetze
zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung
des Restschuldbefreiungsverfahrens trat mit Wirkung vom 1.10.2020 in Kraft (siehe
Oktober-Ausgabe 2020) und das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und
Insolvenzrechts trat am 1.1.2021 (siehe November-Ausgabe 2020).
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Verletzung der Insolvenzantragspflicht
Wirtschaftsrecht
Die Insolvenzantragspflicht soll den Vertragspartner einer Gesellschaft unter
anderem davor schützen, dass er sich vor Prozessführung mit der unerkannt
insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft
als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Ersatz freiwilliger Aufwendungen verlangt werden, die nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht in dem Vertrauen auf die Solvenz des Schuldners und der vernünftigen Erwartung gemacht werden, einen vor Insolvenzreife gegen den Schuldner begründeten Anspruch durchzusetzen.
In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen eine GmbH mit Werkleistungen beauftragt. Aufgrund reklamierter Mängel beauftragte das Unternehmen, im Vertrauen auf die Solvenz des Vertragspartners, ein sog. selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung. In dessen Rahmen sind dem Unternehmen Kosten entstanden. Hätte der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit gewusst, hätte er das selbstständige Beweisverfahren nicht angestrengt und wären auch keine Kosten angefallen. Diese entstandenen Kosten waren vom Geschäftsführer der GmbH zu ersetzen.
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Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Ersatz freiwilliger Aufwendungen verlangt werden, die nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht in dem Vertrauen auf die Solvenz des Schuldners und der vernünftigen Erwartung gemacht werden, einen vor Insolvenzreife gegen den Schuldner begründeten Anspruch durchzusetzen.
In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen eine GmbH mit Werkleistungen beauftragt. Aufgrund reklamierter Mängel beauftragte das Unternehmen, im Vertrauen auf die Solvenz des Vertragspartners, ein sog. selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung. In dessen Rahmen sind dem Unternehmen Kosten entstanden. Hätte der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit gewusst, hätte er das selbstständige Beweisverfahren nicht angestrengt und wären auch keine Kosten angefallen. Diese entstandenen Kosten waren vom Geschäftsführer der GmbH zu ersetzen.
Geschäftsführervertrag – freies Dienstverhältnis
Wirtschaftsrecht
Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel
auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags,
tätig. Auch gegenüber einem Geschäftsführer als freien Dienstnehmer
steht der Gesellschaft ein unternehmerisches Weisungsrecht zu. Eine Weisungsgebundenheit
des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status
als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen
in Betracht.
Das Anstellungsverhältnis wandelt sich auch nicht ohne Weiteres durch den Verlust von zuvor übertragenen Geschäftsführeraufgaben in ein Arbeitsverhältnis um. Das kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer bei der Ausübung seiner verbliebenen Tätigkeiten einem Weisungsrecht der Gesellschaft unterliegt.
Dementsprechend gelten bei der Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags andere Vorgaben als für einen Arbeitsvertrag. Wird beispielsweise die Vergütung nach Monaten bemessen, ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats möglich und bei einer Vergütung, die nicht nach Zeitabschnitten bemessen wird, jederzeit.
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Das Anstellungsverhältnis wandelt sich auch nicht ohne Weiteres durch den Verlust von zuvor übertragenen Geschäftsführeraufgaben in ein Arbeitsverhältnis um. Das kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer bei der Ausübung seiner verbliebenen Tätigkeiten einem Weisungsrecht der Gesellschaft unterliegt.
Dementsprechend gelten bei der Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags andere Vorgaben als für einen Arbeitsvertrag. Wird beispielsweise die Vergütung nach Monaten bemessen, ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats möglich und bei einer Vergütung, die nicht nach Zeitabschnitten bemessen wird, jederzeit.
Bürgerfreundlicheres Meldewesen
Wirtschaftsrecht
Seit Jahresbeginn sollen Bürger Melde-bescheinigungen und andere Verwaltungsleistungen
elektronisch beantragen können. Meldedaten können über ein Verwaltungsportal
selbst aus dem Melderegister abgerufen und weitergenutzt werden. Statt einer
schriftlichen kann nun eine elektronische Meldebescheinigung beantragt und nach
einem Wohnungsumzug eine Anmeldung in der neuen Stadt elektronisch durchgeführt
werden. Auch eine Nebenwohnung kann am Ort der Nebenwohnung abgemeldet werden.
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Vergleichsentgelt – Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts
Arbeitsrecht
Nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) haben Beschäftigte zur
Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots einen Auskunftsanspruch
gegenüber dem Arbeitgeber zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer mit der gleichen
oder einer gleichwertigen Tätigkeit. Der Anspruch bezieht sich auf das
durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt und auf bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile.
Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach dem EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.
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Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach dem EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.