Aktuelles

Private Krankenversicherung: „Anomalien„ in Bezug auf Zahnfehlstellungen

Versicherungsrecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hat die Frage nach „Anomalien„ im Antragsformular auf Abschluss einer privaten Krankheitskostenversicherung in Bezug auf Zahnfehlstellungen als unklar erachtet, weil sie dem Versicherungsnehmer in unzulässiger Weise eine Wertung abverlangte, und deshalb die Krankenversicherung zur Übernahme von kieferorthopädischen Aufwendungen verurteilt.

Dieser Entscheidung vom 24.3.2021 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Vater beantragte im März 2017 den Abschluss einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung. Hinsichtlich seiner mitzuversichernden, neun Jahre alten Tochter beantwortete er folgende Frage mit „nein„: Bestehen/bestanden in den letzten 3 Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate – z. B. Brustimplantate – und/oder Unfallfolge …), die nicht ärztlich … behandelt wurden?

Die Tochter befand sich seit 2011 in regelmäßiger zahnärztlicher Kontrolle, da bei ihr ein Engstand der Backenzähne vorlag. Im Sommer 2017 erlitt die Tochter einen Unfall, bei dem sie sich einen Zahn abbrach. Im Zusammenhang mit dieser Behandlung wurde die Indikation für eine kieferorthopädische Behandlung gestellt. Die Versicherung war der Ansicht, dass dies eine anzeigepflichtige „Anomalie„ im Sinne der Antragsfrage darstellt. Bei Kenntnis hätte sie den Vertrag nicht einschränkungslos angenommen, sondern einen Leistungsausschluss für die kieferorthopädische Behandlung vereinbart.

Soweit die Versicherung meint, es liege eine „Anomalie„ vor, ist die Antragsfrage unklar. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist nicht erkennbar, was unter einer Anomalie im Zahnbereich zu verstehen ist. Gemäß der Definition im Duden versteht man unter einer Anomalie eine Abweichung vom Normalen, eine körperliche Fehlbildung. Darunter dürfte der durchschnittliche Versicherungsnehmer eher eine Missbildung, eine Behinderung verstehen, als eine Zahn- und Kieferfehlstellung.

Die OLG Frankfurt a. M. kam daher zu der Entscheidung, dass der Vater keine Anzeigepflichten verletzt hatte und die Versicherung nicht zur Vertragsanpassung unter Aufnahme eines Risikoausschlusses für die Behandlung von Zahnfehlstellungen/Anomalien berechtigt war.
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Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 bei Epilepsie

Verkehrsrecht

Nach der Straßenverkehrsordnung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. In einem vom Oberverwaltungsgericht Bremen entschiedenen Fall hatte sich bei einem Verkehrsunfall herausgestellt, dass der Unfallverursacher Epileptiker war. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten ergab, dass eine Epilepsie mit seltenen, generalisierten Krampfanfällen vorliegt. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1 und C1E. Der Führerscheinbesitzer legte dagegen Beschwerde ein, aber ohne Erfolg.

Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF besteht eine Fahreignung ausnahmsweise nur dann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. bei einer Anfallsfreiheit von 5 Jahren ohne Therapie und wenn keine Medikamente eingenommen werden müssen.
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Unzulässige AGB-Klauseln einer Bank

Wirtschaftsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 27.4.2021 über die Wirksamkeit einer von Banken verwendeten Klausel entschieden. Danach werden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hin. Der Kunde hat die Möglichkeit der Kündigung.

Die BGH-Richter entschieden dazu, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.

Einige Banken und Sparkassen haben in der Vergangenheit auf Grundlage solcher und vergleichbarer Formulierungen Leistungs- und Preisänderungen durchgesetzt. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Urteil auf diese Änderungen auswirkt.
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Antragsfrist für erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld verlängert

Wirtschaftsrecht

Die Bundesregierung hat die Antragsfrist zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um 3 Monate bis zum 30.6.2021 verlängert. Den erleichterten Zugang können Betriebe, die bis 30.6.2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen. Voraussetzung:
  • Mindestens 10 % der Beschäftigten sind vom Arbeitsausfall betroffen.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Mit der Regelung soll Planungssicherheit für die betroffenen Betriebe und deren Beschäftigte geschaffen werden.
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Längere Verträge für Saisonarbeitskräfte

Wirtschaftsrecht

Der Bundesrat hat am 7.5.2021 eine Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen gebilligt, die der Bundestag am 22.4.2021 verabschiedet hatte. Mit dem Gesetz wird die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung ausnahmsweise für die Zeit vom 1.3. bis 31.10.2021 auf eine Höchstdauer von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen (bisher 3 Monate / 70 Arbeitstage) verlängert.

Hintergrund ist, dass die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte coronabedingt geringer ist als sonst. Die Regelung für Saisonarbeitsverträge tritt am 31.10.2021 automatisch wieder außer Kraft.
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Entwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes

Wirtschaftsrecht

Die Bundesregierung will mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz mehr Transparenz über deutsche Gesellschaften und ihre wirtschaftlich Berechtigten schaffen. Diese Instrumente sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpfen.

Der Gesetzentwurf sieht die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister auf ein Vollregister vor. Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang diejenigen Rechtseinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (z. B. Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt.

Alle Rechtseinheiten sind dann verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten liegt klar abgrenzbar bei den Rechtseinheiten. Das Transparenzregister wird damit künftig als Vollregister einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Das Gesetz soll zum 1.8.2021 in Kraft treten.
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